Satzung

Satzung
VEREIN DER HUNDEFREUNDE KEMBERG e.V.


Inhalt:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Die Mitgliedschaft, ihre Rechte und Pflichten
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
§ 9 Satzungsänderung
§ 10 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
§ 11 Geschäftsordnung des Vorstandes



§ 1 - Name und Sitz


1. Die Organisation führt den Namen Verein der Hundefreunde Kemberg e.V. und hat ihren Sitz in Kemberg.

2. Der Verein wurde im Vereinsregister des Kreisgerichtes Wittenberg am 19.02.1991 unter der Nummer 177 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.



§ 2 - Ziele und Aufgaben


1. Der Verein ist neutral gegenüber politischen und konfessionellen Ansichten.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Ausbildung von Sport-, Schutz- und Gebrauchshunden.

b) die Unterstützung der Mitglieder bei der Ausbildung der Hunde.

c) Öffentlichkeitsarbeit, um Hundebesitzer und -liebhaber für die Hundeausbildung zu interessieren und für den Verein zu gewinnen.

d) die regelmäßige Durchführung von Übungstagen und Leistungsüberprüfungen.

e) die qualifizierte Vorbereitung leistungsstarker Mitglieder mit deren Hunden auf die Teilnahme an Wettkämpfen.

3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Begünstigung von Personen durch Ausgaben erfolgen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die Person unverhältnismäßig hoch begünstigen.



§ 3 - Die Mitgliedschaft, ihre Rechte und Pflichten


1. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

2. Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz staatsbürgerlicher Rechte ist und der Förderung des Vereins und des Hundesports dienlich sein will.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht auf andere Personen übertragbar.

4. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, mit vorgegebenem Aufnahmeantrag, zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer Ablehnung sind dem Antragsteller bekanntzugeben.

Die Aufnahme Jugendlicher ist nur mit Zustimmung deren gesetzlicher Vertreter möglich.

5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die durch besondere Verdienste um den Verein und um den Hundesport mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied bestätigt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit mindestens zwei Drittel Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und haben volles Stimm- und Wahlrecht.

6. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller diese Satzung für sich als rechtsverbindlich an.

7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
Es kann eine Ersatzperson gestellt oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgegolten werden.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch die Mitgliederversammlung festzulegen.

8. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9. Jedes Mitglied hat das Recht,

a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist.

b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.

c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.

d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen.

e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.

10. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern.

b) an den Übungsveranstaltungen teilzunehmen.

c) die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge zu entrichten.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei Ehepaaren bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zahlt ein Partner 100% und der zweite Partner 50% des Jahresbeitrages. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen 50% des Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag ist für jedes Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
Personen, die während des laufenden Kalenderjahres aufgenommen werden, haben die Aufnahmegebühr und den anteilmäßigen Jahresbeitrag zu entrichten.
Beiträge und Gebühren sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bzw. 3 Wochen nach dem Eintritt zu entrichten.



§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) die Auflösung des Vereins.

b) freiwilligen Austritt.
Dieser muss bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen

c) Ableben des Mitgliedes.

d) den Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn
- ein Mitglied gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
- die vom Vorstand erlassene Geschäfts-, Ausbildungs-, Platz- und Vereinsheimordnung missachtet wurde.
- sich ein Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.
- ein Mitgliedsbeitrag bis zur angegebenen Frist nicht eingezahlt wurde.
- ein Mitglied Anlass zu Streitigkeiten gibt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschlussbeschluss gilt am zweiten Tag nach Absendung des den Beschluss enthaltenden eingeschriebenen Briefes an das auszuschließende Mitglied als zugestellt.

Die Austrittserklärung und der Ausschluss schließen eventuelle Forderungen des Vereins an das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied nicht aus.

Für den Austritt Jugendlicher ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.



§ 5 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionskommission.



§ 6 - Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können. (siehe Ziffer 5)

2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss eine Begründung enthalten.

4. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt,

a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen.

b) den Vorstand zu entlasten.

c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer, Revisoren und Delegierte zu wählen.

d) über Satzungsänderungen zu beschließen.

e) Beiträge, Umlagen, Verwaltungsgebühren und Zahlungstermine festzulegen.

f) den Haushaltsvorschlag zu genehmigen.

g) über Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistung zu befinden.

h) über Erwerb oder Veränderung von Grund und Boden zu entscheiden.

i) über sonstige Anträge zu entscheiden bzw. diese zu erledigen.

j) Ehrenmitglieder zu ernennen.

6. Die Einladung erfolgt schriftlich, zwei Wochen vor der Versammlung.

Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.

7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen. In einem solchen Fall erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die erforderliche Mehrheit durch schriftliche Willenserklärung der Mitglieder erzielt wird.

8. Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:

a) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
drei Viertel der eingetragenen Mitglieder

b) bei Satzungsänderungen
drei Viertel der erschienenen Mitglieder

c) bei Beschlussfassung über vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
zwei Drittel der erschienenen Mitglieder

d) bei Beschluss über den Erwerb oder die Veräußerung von Grund und Boden
drei Viertel der erschienenen Mitglieder

e) bei Ausschluss eines Mitgliedes
drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

9. Zur Beurkundung aller Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu bestätigen ist.

10. Die Versammlungen werden von einem vom Vorstand zu benennendem Mitglied, vorzugsweise dem ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, geleitet.

11. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.



§ 7 - Der Vorstand


1. Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

c) Kassierer

d) Schriftführer

e) Ausbildewart

f) Turniersportwart

g) Platzwart

h) Pressewart.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Je zwei von ihnen, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer und haben die Aufgabe den Vorstand zu beraten.
Außerdem können weitere Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.

5. Zur Klärung wichtiger Fragen im Rechtsverkehr kann vom Vorstand ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

6. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden.

7. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm kann von der Mitgliederversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

8. Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

9. Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.
Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu führen und nach Genehmigung durch den Vorstand vom Protokollführer sowie dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 8 - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen


Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

Die Höhe der Jahresbeiträge und Gebühren der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind gemäß Satzung § 3 Punkt 10 zu entrichten.

Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, erhaltene Zuwendungen und andere Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins werden gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder.

Für das Geschäftsjahr ist ein Vorschlag über die Verwendung der finanziellen Mittel aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt werden.

Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Mitglieder für die Revisionskommission zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, die Kasse, Kassenbücher und Belege prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber berichten.
Die Anfertigung von Revisionsprotokollen ist erforderlich. Diese sind von den Revisoren und dem Kassierer zu unterzeichnen.
Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.



§ 9 - Satzungsänderung


Der Vorstand ist ermächtigt, vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung sofern sie von unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Die Mitglieder sind bei der nachfolgenden Versammlung zu informieren.



§ 10 - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins


1. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

3. Von der Änderung des Zweckes oder der Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Amtsgericht umgehend Mitteilung zu machen.

4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen von Mitgliedern oder Dritter an den Haushalt der Stadt Kemberg zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 11 - Geschäftsordnung des Vorstandes


1. Der 1. Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins. Er koordiniert die Geschäfte.

2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertretung und die Leitung des Vereins.

3. Der Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. Dessen Stellvertreter führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr.

4. Der Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter den übrigen Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle.

5. Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen.



Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.10.1996 beschlossen. Sie steht auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Satzung
Share by: